Die gesetzliche Rente wird bei vielen Menschen nicht ausreichen, um ihren gewohnten Lebensstil im Alter aufrecht erhalten zu können. Um die drohende Versorgungslücke zu schließen, gibt es die Möglichkeit, eine private Rentenversicherung abzuschließen.
Während der Ansparphase (vor Rentenbeginn) zahlt der Versicherungsnehmer regelmäßig Beiträge in die private Rentenversicherung ein. Die Versicherungsgesellschaft investiert diese abzüglich eventuell anfallender Kosten und Risikobeiträge zum Beispiel in Investmentfonds, um das Kapital zu vermehren. In der Auszahlungsphase (nach Rentenbeginn) erhält der Versicherte dann eine lebenslange Rentenzahlung. Doch was geschieht mit dem angesparten Geld, wenn der Versicherungsnehmer verstirbt? Gibt es die Möglichkeit, die private Rentenversicherung mit einem Hinterbliebenenschutz zu verbinden?
Wer das Kapital aus seiner privaten Rentenversicherung für den Ernstfall den Hinterbliebenen vermachen möchte, kann dafür entsprechende Vereinbarungen treffen. Diese müssen allerdings bereits bei Vertragsabschluss geregelt werden. Dafür muss die bezugsberechtige Person namentlich im Vertrag genannt werden, ansonsten zählt die Versicherungsleistung zum Erbe des Verstorbenen.
Verstirbt der Versicherungsnehmer in der Ansparphase und es wurde keine Todesfallleistung vereinbart, kommen seine gesamten Einlagen der Gemeinschaft der Versicherten zugute. Die meisten Versicherungsunternehmen bieten jedoch gerade für die Ansparphase verschiedene Möglichkeiten für den Todesfallschutz.
Abhängig von der Art der Versicherung (z.B. klassische Rentenversicherung, fondsgebundene Rentenversicherung etc.) kann für den Todesfallschutz vor Rentenbeginn zwischen verschiedenen Varianten gewählt werden.
Beispiele hierfür sind u.a.:
Im Rahmen der fondsgebundenen Rentenversicherung MeinPlan der LV 1871 gibt es beispielsweise verschiedene Todesfallleistungen, die den Ernstfall absichern. Für den Todesfallschutz vor Rentenbeginn kann hier aus sechs verschiedenen Varianten gewählt werden.
Verstirbt der Versicherungsnehmer in der Auszahlungsphase (d.h. es wurden bereits Rentenzahlungen geleistet) und es wurde keine Todesfallleistung vereinbart, stellt die Versicherungsgesellschaft nach dem Tod des Versicherten alle Zahlungen ein und der Versichertengemeinschaft fällt der Restbetrag zu.
Jedoch gibt es auch in der Rentenphase die Möglichkeit Angehörige bei Todesfall durch die private Rentenversicherung abzusichern. Eine Option ist eine vertraglich festgelegte Rentengarantiezeit. Hier zahlt die Versicherungsgesellschaft die ermittelte Rente über den gesamten Rentengarantiezeitraum aus – unabhängig davon, ob der Versicherungsnehmer zwischenzeitlich verstorben ist. Nach dem Todesfall des Versicherten im Rentengarantiezeitraum wird die Rentenzahlung dann an die im Vertrag genannte bezugsberechtige Person geleistet. Wird kein Begünstigter festgelegt, fließt das Kapital auch in diesem Fall in den Nachlass des Verstorbenen. Je nach Höhe des Freibetrags können für die Erben allerdings Steuern anfallen. Einige Versicherer bieten außerdem die Möglichkeit für die Todesfallleistung nach Rentenbeginn eine Kapitalrückgewähr zu vereinbaren.
Unabhängig davon, ob der Versicherte vor oder nach Rentenbeginn verstirbt, kann eine Hinterbliebenenrente vereinbart werden: Diese wird ab dem Tod des Versicherten ausbezahlt und läuft bis zum Tod der begünstigten Person. Als Bezugsberechtigte können beispielsweise Partner, Kinder, Geschwister, Freunde oder Geschäftspartner eingesetzt werden. Wichtig: Damit nach dem Tod des Versicherten keine Ansprüche verloren gehen, sollten Hinterbliebene das Versicherungsunternehmen recht schnell über den Todesfall informieren. Hierfür muss nicht nur die amtliche Sterbeurkunde, sondern auch der Versicherungsschein (im Original) vorgelegt werden.
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