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    Berufsunfähigkeitsversicherung

    Rücktrittsrecht bei der Berufsunfähigkeitsversicherung

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    Definition - Rücktrittsrecht

    Ein Rücktrittsrecht regelt, inwiefern die Parteien das Recht haben, in bestimmten Situationen vom Vertrag zurückzutreten. Mit dem Rücktritt einer Partei erlöschen die gegenseitigen Vertragspflichten.  Das bedeutet beispielsweise bei der Berufsunfähigkeitsversicherung, dass nach einem Rücktritt keine Beitragszahlung mehr erfolgt und auch keine Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente.

    Versicherungsgesellschaften verfügen nach § 19 Abs. 2 VVG (Versicherungsvertragsgesetz) generell über ein allgemeines Rücktrittsrecht. Es geht beim Rücktrittsrecht bei einer Berufsunfähigkeitsversicherung in der Regel um die Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers. Hierbei wird meistens zwischen einer vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung und einer Anzeigepflichtverletzung im Versicherungsfall unterschieden. Letztgenannter Fall ist auch als Mitwirkungspflicht bekannt. Bei der vorvertraglichen Anzeigepflicht geht es wiederum darum, dass der Versicherte sämtliche bekannten Gefahrenumstände wie zum Beispiel Vorerkrankungen vor dem Vertragsabschluss angeben muss.

    Wenn eine Anzeigepflichtverletzung vorliegt, kann das Versicherungsunternehmen unter bestimmten Voraussetzungen vom Vertrag zurücktreten. Dieses Rücktrittsrecht besteht grundsätzlich innerhalb der ersten fünf Jahre, nachdem der Vertrag abgeschlossen wurde. Sofern eine vorsätzliche oder arglistige Verletzung der Anzeigepflicht vorliegt, verlängert sich diese Frist normalerweise auf zehn Jahre.

    Es muss hierbei generell unterschieden werden, ob die Falschangabe vorsätzlich oder fahrlässig vorgenommen wurde oder ob den Versicherungsnehmer keine Schuld trifft. Wenn den Versicherungsnehmer keine Schuld trifft, also kein Vorsatz oder keine grobe Fahrlässigkeit vorliegt, ist das Rücktrittsrecht des Versicherers ausgeschlossen. In diesen Fällen kann das Versicherungsunternehmen den Vertrag aber in der Regel mit der Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat beenden.

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