Pensionszusage
Bei einer Pensionszusage verpflichtet sich der Arbeitgeber, die dem Arbeitnehmer zugesagten Versorgungsleistungen selbst zu erbringen. Im Leistungsfall hat der Arbeitnehmer bzw. seine Hinterbliebenen einen Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber. Um das Versprechen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer einlösen zu können und betriebsfremde Risiken abzudecken, empfiehlt sich der Abschluss einer Rückdeckungsversicherung bei der LV 1871.


